Es gibt hierzulande lediglich eine situative Winterreifenpflicht, d. h. Winterreifen sind bei “Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte” (§ 2 Absatz 3a StVO) vorgeschrieben, wenn Sie entsprechende Kraftfahrzeuge führen wollen. Der Merkspruch “von O bis O” kann daher nur als Orientierung und allgemeine Empfehlung dienen.
Wintertaugliche Reifen, die nach dem 31.12.2017 hergestellt wurden, müssen mit dem Alpine-Symbol ausgestattet sein. Die
M+S-Kennzeichnung genügt nicht mehr. Für ältere Reifen gilt eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2024.
Krafträder sind nicht von der situativen Winterreifenpflicht in Deutschland erfasst. Wer im Winter mit dem Motorrad unterwegs ist, sollte deshalb besonders vorsichtig fahren.
Wer trotz winterlicher Verhältnisse nicht mit den vorgeschriebenen Reifen unterwegs ist, muss mindestens mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen.
Seit 2010 hält die StVO präzisere Informationen zur Winterreifenpflicht in Deutschland bereit. Das Gesetz schreibt vor: Winterreifen, oder auch Reifen die der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen, müssen genutzt werden, wenn „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ vorherrscht (§ 2 Absatz 3a StVO). Dabei war es bis Ende 2017 noch ausreichend, dass Winterreifen mit M+S gekennzeichnet waren.
Seit Januar 2018 gilt: Die Winterreifenpflicht erfüllen neue Winterreifen nur noch, wenn diese das sogenannte Alpine-Symbol aufweisen können. Dieses zeigt sich als dreigezacktes Bergpiktogram mit einer Schneeflocke in der Mitte. Das zuvor ausreichende M+S-Zeichen erfüllt bei neu zum Verkauf stehenden Reifen nicht mehr die gesetzlichen Anforderungen. Es gibt jedoch eine Übergangsregelung bis zum 30. September 2024. Vor 2018 gekaufte Winterreifen mit M+S-Kennzeichnung erfüllen ebenfalls die Winterreifenpflicht, bis zu diesem Tag. Das soll die Verbraucher entlasten, die so nicht sofort Geld in neue Winterreifen stecken müssen.
Mit Bezug auf die Winterreifenpflicht gab es zum Thema Mindestprofiltiefe lange Zeit viele Diskussionen. Fordert der Gesetzgeber auch bei Winterreifen eine Reifenprofiltiefe von 1,6 Millimetern, so geben sich Automobilclubs wie der ADAC erst ab einer Tiefe von vier Millimetern zufrieden. Das Hauptargument dabei: Unter dieser Profiltiefe lassen die Wintereigenschaften der Bereifung stark nach. Der Gesetzgeber hat sich aber gegen eine Verschärfung der Gesetze entschieden, auch da die meisten Verkehrsteilnehmer selbst verantwortungsvoll mit abnehmender Profiltiefe umgehen.
Quelle: Bußgeldkatalog.org
Neues Datenschutzgesetz
Seit dem 25.5.2018 gilt das neue Bundesdatenschutzgesetz
Das Gesetz wurde als Teil des Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) beschlossen. Diese neue Fassung des BDSG wird am 25. Mai 2018 mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft treten und das noch aktuelle Bundesdatenschutzgesetz komplett ersetzen.
Zum Zwecke der Rechnungslegung werden bei uns gespeichert:
- Familienname und Vornamen
- Adresse
- Fahrzeugdaten
Zum Zwecke der Kontaktaufnahme wird gespeichert:
- Mobilnummer (freiwillige Angabe)
Wir verschicken zu Ihrer Information, wann Ihr Fahrzeug zu nächsten HU dran ist.
Bei Ihrem nächsten Werkstattbesuch wird Ihnen die schriftliche Erklärung zur Unterschrift vorgelegt, vielen Dank für Ihr Verständnis.
Im Netz finden Sie viele hilfreiche Links.
Sollten Sie mit der Speicherung Ihrer Daten bei uns nicht einverstanden sein, dann melden Sie sich bitte umgehend bei uns.
Jeden Donnerstag ist Hauptuntersuchung, Termine auf Anfrage.
Sie fahren ein außerge-wöhnliches Fahrzeug?
PP-KFZ-Meisterbetrieb sorgt auch bei Ihrem "Exoten" dafür, daß er zuverlässig läuft:
PP Kfz Meisterbetrieb GbR
Andreas Protze und Lars Zirnstein
Bockmühlenstraße 32c
01848 Hohnstein
OT Cunnersdorf
Tel.: 035975/ 80 80 9
Fax: 035975/ 84 66 61
0171 358 11 65
0174 523 40 92
E-Mail:
pp.kfz-meisterbetrieb@web.de