UVV Unfallverhütungsvorschrift für alle Firmenautos - hier bei uns möglich!

Unwissenheit schützt vor ­Strafe nicht. Das gilt auch für Fuhrparkleiter. Sie haften als Fahrzeughalter bei Gesetzesverstößen – selbst wenn diese auf das Fehlverhalten von Fahrern zurückgehen. Das gilt nicht nur, wenn die Fahrer es mit der Straßenverkehrsordnung nicht so genau nehmen, sondern auch für die Unfallverhütungs-Vorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften. Was nicht jeder weiß: Die UVV sind Teil der berufsgenossenschaftlichen Verordnungen für Arbeitssicherheit und ­Gesundheitsschutz und besitzen damit  Gesetzescharakter für jedes Unternehmen und jeden Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die UVV regeln die Pflichten der Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz – dazu gehört auch der Platz hinterm Steuer eines Firmenfahrzeugs. Die UVV umfassen unter anderem Warnwestenpflicht, Verbandkasten, Ladungssicherung, Prüfung der Fahrzeuge durch Fahrer und Sachkundige. Dafür hat die Berufsgenossenschaft eine ganz spezielle Vorschrift parat: die BGV D29. Sie kommt für alle Firmenfahrzeuge zum Tragen. Ausgenommen sind Privatfahrzeuge – auch wenn der Mitarbeiter zum Beispiel mit seinem eigenen Fahrzeug zu einem dienstlichen Termin fährt.

UVV: Einmal pro Jahr prüfen

Demnach muss das Unternehmen dafür sorgen, dass die Fahrzeuge selbst sicher und ihre Mitarbeiter in den Fahrzeugen gegen "Gefahren für Leben und Gesundheit" geschützt sind. Das heißt, sämtliches Equipment, welches den Arbeitsplatz Auto sicher macht, muss an Bord sein. Ebenso wie Verbandkasten oder Warnweste, die im Falle einer Panne oder eines Unfalls die Sicherheit des Fahrers unterstützen. Weiterhin schreibt die Berufsgenossenschaft einen jährlichen Fahrzeugcheck vor.

Diesen können Fuhrparkleiter auch im Rahmen von Inspektion oder Wartung in die Wege leiten, er muss aber schriftlich dokumentiert und mindestens bis zur folgenden Prüfung aufbewahrt werden – am besten durch den amtlichen Vordruck der Berufsgenossenschaften. Die Prüfung darf auch intern stattfinden. Qualifiziertes Personal vorausgesetzt, dazu bieten die BG entsprechende Schulungen für Sachkundige an.

Fahrereinweisung muss sein

Doch der Berufsgenossenschaft reicht die Sicherheit des "Arbeitsmittels" Auto nicht aus, schließlich ist der Mensch selbst einer der größten Schwachpunkte. Um hier das Risiko zu minimieren, verlangen die UVV eine umfangreiche Unterweisung der Fahrer durch den Fuhrparkverantwortlichen. Hier gilt es, dem Dienstwagennutzer die allgemeinen und die für die vorhandenen Fahrzeuge geltenden Vorschriften der Unfallverhütung zu vermitteln. Auch das muss der Fuhrparkleiter schriftlich festhalten und bei Veränderungen, wie etwa einem neuen Dienstwagen mit modernen Fahrsicherheits- und Assistenzsystemen, entsprechend aktualisieren.

Wichtig: Nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge zu überprüfen. Schwierig wird’s für Fuhrparkmanager, wenn sie für die Einhaltung der Vorschriften bei den Fahrern sorgen müssen. Vor allem wenn es sich um einen dezentralen Fuhrpark handelt und die Mitarbeiter nur sporadisch an den Firmensitz kommen. Klar, dass man nicht jedem Mitarbeiter auf die Finger schauen kann. Deshalb kann man diese Aufgabe an die Fahrer delegieren. Außerdem begnügt sich die BG auch mit Stichproben. Diese müssen allerdings protokolliert sein.

Gleichzeitig steht der Fuhrparkleiter in der Pflicht, darauf zu achten, dass ein Fahrer »die körperliche und geistige Eignung besitzt, ein Fahrzeug zu führen«. Im Klartext: Ist ein Mitarbeiter so krank, so betrunken oder so psychisch angeschlagen, dass er offensichtlich nicht mehr fahren kann, muss der Fuhrparkleiter ihm den Dienstwagen entziehen.

Original-Führerschein vorlegen lassen

Die regelmäßige Führerscheinkontrolle ist ein zentraler Punkt der UVV: Verantwortlich dafür ist der Fahrzeughalter beziehungsweise der Fuhrparkleiter, an den diese Aufgabe delegiert wurde. Hier gibt es keine Ausnahmen. Jeder Mitarbeiter, der ein Firmenfahrzeug fährt, ist verpflichtet, seinen Führerschein vorzulegen – auch bei einer einmaligen Fahrt mit dem Poolwagen. Bei fest zugeordneten Dienstwagen empfehlen die Experten die Prüfung zweimal pro Jahr, bei Poolfahrzeugen vor jeder Fahrzeugausgabe.

Dabei darf der Fuhrparkleiter ausschließlich die Originalpapiere akzeptieren. Außerdem muss der Verantwortliche das Prozedere dokumentieren. Unterstützung bieten Leasinggesellschaften, externe Dienstleister sowie Dekra.

Auf Ladungssicherung achten

Die Ladungssicherung wird häufig unterschätzt. Unternehmer sind grundsätzlich bei gewerblichen Transporten, unabhängig vom Fahrzeug, verpflichtet, für sichere Ladungsmöglichkeiten zu sorgen und das passende Equipment zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören mindestens vier Zurrpunkte im Laderaum, zusätzlich muss der Bereich oberhalb der Rückenlehnen durch Netze oder Gitter vor Ladung geschützt sein. Als Ladung gelten auch das mobile Navigationssystem, Laptop oder Werbegeschenke. Zu den Aufgaben des Fuhrparkleiters gehört es, die Fahrer in die Handhabung und Vorschriften einzuweisen und sie durch Stichproben zu kontrollieren.

Welche Konsequenzen haben Verstöße gegen die UVV?

Die Berufsgenossenschaften sind als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle von Mitarbeitern zuständig. Passiert also ein Arbeitsunfall mit dem Firmenwagen – und ist gleichzeitig unklar, ob der Fuhrparkleiter alle UVV-Prüfungsvorschriften eingehalten hat, kann die Berufsgenossenschaft ihre Versicherungsleistung verweigern. In diesem Fall steht das Unternehmen in der Pflicht. Es muss laut Gesetz der Berufsgenossenschaft sein ordnungsgemäßes Handeln nachweisen.

Gelingt das nicht – etwa weil die einzelnen Schritte nicht ausreichend dokumentiert wurden –, hat der vom Arbeitsunfall betroffene Mitarbeiter das Recht seinen Arbeitgeber in Regress zu nehmen und Schadenersatz zu verlangen. Doch damit nicht genug: Verschuldet der Fuhrpark-verantwortliche die nicht oder nicht vollständig durchgeführte Prüfung – wenn auch nur leicht fahrlässig –, könnte es teuer für ihn werden. Und zwar,  wenn sein Arbeitgeber wiederum an ihn Regressansprüche stellt, um nicht allein auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Außerdem droht zusätzlich ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro, da es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Ist der Mitarbeiter schwer verletzt oder sind die Sachschäden extrem hoch, kann unter Umständen sogar die Staatsanwaltschaft aktiv werden und die Haftung Gefängnisstrafen nach sich ziehen.

Auch wenn solche drastischen Konsequenzen in Fuhrparks nicht zur Tagesordnung gehören, werden selbst mini­male Unterlassungen, zum Beispiel eine fehlende Warnweste im Dienstwagen oder ungeeignetes Schuhwerk des Fahrers, mit einem Bußgeld belegt.

Unternehmer, die sich nicht an die berufsgenossenschaftlichen Vorgaben halten, gehen also ein teures Risiko ein.

Checkliste

• Rundgang um das Fahrzeug einschließlich Licht-/Flüssigkeits- und Rädercheck sowie Verband-
   kasten, Warndreieck/-weste. Mängel sofort melden
• Kontrolle Bremsen, Sicherheitsgurte/Zurrösen, Lenkung
• Im Winter: Zubehör, bspw. Schneeketten checken
• Regeln für Handynutzung/Betriebsfunk einhalten
• Vorschriften bei Unfall einhalten
• Ladungssicherung sicherstellen; Zuladungsgewicht einhalten
• Im Anhängerbetrieb: Lichtprüfung, Sitz von Strom-/Bremsleitungen, Abreißseil checken

Unfallverhütungsvorschriften

• Fahrwerk
• Brems- und Lenkeinrichtung, Hydraulikleitungen
• Sitze und Sicherheitsgurte aller Plätze
• Beleuchtungseinrichtung
• Warnweste
• Heizungs- und Lüftungseinrichtungen
• Anzeige- und Kontrollgeräte
• Sicherung gegen unbefugte Benutzung
• Scheibenwischer und Spiegel
• Fahrzeugaufbauten, Aufbauteile, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung
• Anhängerkupplungen

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Mitglied der Kfz Innung Dresden

Grafik: Tony Hegewald/pixelio.de

Meisterbrief

Grafik: Tony Hegewald/pixelio.de

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